Chaos oder geordneter Vollzug?
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden – aber das Problem auf die Länder verlagert. Das ChiroG der Bundeschiropraktorenkammer ist die einzige bundeseinheitliche Lösung.
Das Gericht bestätigt: Chiropraktik ist ein abgrenzbares Berufsbild. Ein sektoraler Heilpraktiker für Chiropraktik ist grundsätzlich zu erteilen – jedoch nur nach Kenntnisüberprüfung. Wer diese Überprüfung nach welchem Standard entwickelt, lässt das Urteil offen.
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ZENTRALER ERRICHTUNGSAUSSCHUSS
Bundeschiropraktorenkammer i.Gr.
Körperschaft des öffentlichen Rechts · Staatlich regulierter akademischer Heilberuf
In direkter Umsetzung des höchstrichterlichen Mandats des Bundesverwaltungsgerichts treibt der Errichtungsausschuss die Schließung der regulatorischen Lücke im deutschen Gesundheitssystem voran. Das Ziel ist die Etablierung der universitären Chiropraktik (WHO-Kategorie I Standard) als eigenständiger Approbationsberuf analog zur Zahnmedizin.
Höchstrichterliches Mandat
Verbindliche Feststellung der Chiropraktik als eigenständiges, abgrenzbares Heilkundegebiet (BVerwG 2021).
WHO-Kategorie I (A)
Konsequente Sicherung des universitären Standards (min. 4.200 Std. / Master-Niveau) zum Schutz der Patienten.
Staatlicher Auftrag
Entwicklung der bundesweit einheitlichen Approbationsordnung (Chiro-ApprO) und des Berufsgesetzes (ChiroG).
Administrativer Sofortbedarf: Aufforderung an das Niedersächsische Ministerium für Soziales (MS) zur Beendigung rechtswidriger Moratorien der Gesundheitsämter per ministeriellem Runderlass auf Basis der vorliegenden staatlichen Hochschulgenehmigung.
Der gesetzgeberische Handlungsbedarf
Der staatliche Arbeitsauftrag nach BVerwG 3 C 17.19
Anerkennung des Heilberufs
Das Bundesverwaltungsgericht stellt unmissverständlich fest, dass die universitäre Chiropraktik (WHO-Kategorie I / DCG-Standard) ein eigenständiges, abgrenzbares und wissenschaftlich definiertes Gebiet der Heilkunde darstellt.
Vgl. BVerwG 3 C 17.19, Rn. 39Regulierungspflicht des Staates
Da das Berufsbild gerichtlich existiert, ist der Gesetzgeber nun gefordert, den rechtlichen Rahmen zu schließen. Die Errichtung der Bundeschiropraktorenkammer und das Chiropraktikgesetz (ChiroG) sind die direkte Umsetzung dieses staatlichen Auftrags.
Vgl. BVerwG 3 C 17.19, Rn. 26Status 2026: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf (ChiroG) und der Approbationsordnung (Chiro-ApprO) kommt der Errichtungsausschuss der Kammer dieser Verpflichtung zum Schutz der Patienten vollumfänglich nach.