Nach BVerwG-Urteil · Az. 3 C 9.24 / 3 C 10.24

Chaos oder geordneter Vollzug?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden – aber das Problem auf die Länder verlagert. Das ChiroG der Bundeschiropraktorenkammer ist die einzige bundeseinheitliche Lösung.

⚖️
BVerwG Kernaussage

Das Gericht bestätigt: Chiropraktik ist ein abgrenzbares Berufsbild. Ein sektoraler Heilpraktiker für Chiropraktik ist grundsätzlich zu erteilen – jedoch nur nach Kenntnisüberprüfung. Wer diese Überprüfung nach welchem Standard entwickelt, lässt das Urteil offen.

Drei Probleme, die das Urteil nicht löst:
🔞 Mindestalter 25 Jahre
Das HP-Gesetz verlangt Alter 25. WHO-Absolventen schließen oft mit 23–24 ab. Berufsverbot trotz vollakademischer Ausbildung.
🔄 Keine Überweisungsbefugnis
Sektorale HPs dürfen nicht überweisen. Ein Primärversorger ohne Überweisungskompetenz widerspricht dem WHO-Standard fundamental.
🩻 Keine Bildgebung
MRT und Röntgen können nicht angeordnet werden. Eine sichere Differenzialdiagnostik ist so kaum regelkonform umsetzbar.
⚠️ Szenario A: Chaos ohne Bundesgesetz
16 Bundesländer · 16 Standards · Neue Klagewelle
1. Antragswelle: Masseure & Kurzausgebildete überrollen Gesundheitsämter bundesweit.
2. Flickenteppich: Jedes Land prüft anders. Bayern streng, Hamburg mild. Kein einheitlicher Standard.
3. Ungleichbehandlung: Gleiche Ausbildung, aber Zulassung scheitert je nach Wohnort (Art. 3 GG Risiko).
Ergebnis: Strukturelles Versagen. Kernprobleme (Alter, Röntgen) bleiben für Absolventen ungelöst.
✓ Szenario B: Geordneter Vollzug mit ChiroG
1 Bundesgesetz · 1 Standard · 1 Prüfungsbehörde
1. Staatsexamen: Einmal jährlich am Campus Braunschweig. Bundeseinheitlich & WHO-konform.
2. LPA Niedersachsen: Eine zentrale Ankerbehörde für die gesamte BRD. Keine Regional-Differenzen.
3. Approbation & EU-Weite: Rechtssicherer Verwaltungsakt. Voll anerkennungsfähig im EU-Ausland.
Ergebnis: Strukturlösung. Kassenzulassung, Überweisungsbefugnis und Bildgebung sind klar geregelt.
ChiroG – Der geordnete Weg für Deutschland
1
Zentrales Staatsexamen nach WHO-Standard
1
Prüfungsamt (LPA Niedersachsen) bundesweit
0
Neue Klagerisiken durch klare Bundesregelung
Bundeschiropraktorenkammer (BCK) · Gesetzesentwurf beim BMG eingereicht
Kontakt Berufsrecht: berufsrecht@bundeschiropraktorenkammer.de · bundeschiropraktorenkammer.de
BCK / GCA

Bundesweite Gründungsinitiative Rechtssatz-Bindung nach BVerwG 3 C 17.19

ZENTRALER ERRICHTUNGSAUSSCHUSS

Bundeschiropraktorenkammer i.Gr.

Körperschaft des öffentlichen Rechts · Staatlich regulierter akademischer Heilberuf

In direkter Umsetzung des höchstrichterlichen Mandats des Bundesverwaltungsgerichts treibt der Errichtungsausschuss die Schließung der regulatorischen Lücke im deutschen Gesundheitssystem voran. Das Ziel ist die Etablierung der universitären Chiropraktik (WHO-Kategorie I Standard) als eigenständiger Approbationsberuf analog zur Zahnmedizin.

Höchstrichterliches Mandat

Verbindliche Feststellung der Chiropraktik als eigenständiges, abgrenzbares Heilkundegebiet (BVerwG 2021).

🎓

WHO-Kategorie I (A)

Konsequente Sicherung des universitären Standards (min. 4.200 Std. / Master-Niveau) zum Schutz der Patienten.

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Staatlicher Auftrag

Entwicklung der bundesweit einheitlichen Approbationsordnung (Chiro-ApprO) und des Berufsgesetzes (ChiroG).

Administrativer Sofortbedarf: Aufforderung an das Niedersächsische Ministerium für Soziales (MS) zur Beendigung rechtswidriger Moratorien der Gesundheitsämter per ministeriellem Runderlass auf Basis der vorliegenden staatlichen Hochschulgenehmigung.

Höchstrichterliches Mandat

Der gesetzgeberische Handlungsbedarf

Der staatliche Arbeitsauftrag nach BVerwG 3 C 17.19

✓ Gerichtlich festgestellt

Anerkennung des Heilberufs

Das Bundesverwaltungsgericht stellt unmissverständlich fest, dass die universitäre Chiropraktik (WHO-Kategorie I / DCG-Standard) ein eigenständiges, abgrenzbares und wissenschaftlich definiertes Gebiet der Heilkunde darstellt.

Vgl. BVerwG 3 C 17.19, Rn. 39
⚡ Der Arbeitsauftrag

Regulierungspflicht des Staates

Da das Berufsbild gerichtlich existiert, ist der Gesetzgeber nun gefordert, den rechtlichen Rahmen zu schließen. Die Errichtung der Bundeschiropraktorenkammer und das Chiropraktikgesetz (ChiroG) sind die direkte Umsetzung dieses staatlichen Auftrags.

Vgl. BVerwG 3 C 17.19, Rn. 26

Status 2026: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf (ChiroG) und der Approbationsordnung (Chiro-ApprO) kommt der Errichtungsausschuss der Kammer dieser Verpflichtung zum Schutz der Patienten vollumfänglich nach.

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