Gesetz über den Beruf der Chiropraktorin und des Chiropraktors
(Chiropraktikgesetz – ChiroG)
WHO-Grundlage: Guidelines on Basic Training and Safety in Chiropractic (2005)
Schweizer Vorbild: Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG)
Der Deutsche Bundestag möge das folgende Gesetz beschließen. Es dient der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen chiropraktischen Versorgung der Bevölkerung, dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Schaffung eines einheitlichen, an internationalen Standards orientierten Qualifikationsrahmens für den Beruf der Chiropraktorin und des Chiropraktors.
Das Gesetz beruht auf den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik (WHO Guidelines on Basic Training and Safety in Chiropractic, 2005). Die WHO qualifiziert die Chiropraktik darin ausdrücklich als eigenständigen Heilberuf mit Primärversorgerstatus
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Chiropraktorin“ oder „Chiropraktor“ führen will, bedarf der staatlichen Approbation.
(2) Die Erteilung der Approbation berechtigt zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Chiropraktik im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Chiropraktik wird als eigenständigen Medizinalberuf der universitären Primärversorgung (Direct Access) definiert. Sie umfasst die eigenverantwortliche Anamnese, klinische Untersuchung, differenzialdiagnostische Abklärung, Indikationsstellung, Prognoseerstellung, Behandlung und Prävention von Funktionsstörungen, funktionellen Pathologien und Schmerzsyndromen des gesamten neuro-muskel-skelettalen Systems sowie deren biomechanischen Auswirkungen auf den Organismus.
(1) Die Approbation als Chiropraktorin oder Chiropraktor ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragsstellende Person:
- die vorgeschriebene chiropraktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten und nach internationalen Standards (ECCE) akkreditierten Hochschule erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1) Die Ausbildung zur Chiropraktorin und zum Chiropraktor erfolgt im Rahmen eines konsekutiven, universitären Vollzeitstudiums mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren, bestehend aus einem Bachelor- und einem Masterstudiengang, und schließt mit dem akademischen Grad „Master of Chiropractic“ ab.
(2) Das Studium muss die internationalen Akkreditierungskriterien des European Council on Chiropractic Education (ECCE) erfüllen und einen Mindestumfang von 4.200 strukturierten Kontaktstunden (WHO-Kategorie I) aufweisen.
(3) In das Masterstudium ist eine integrierte, klinisch-praktische Ausbildung am Patienten unter direkter klinischer Supervision im Umfang von mindestens 1.000 Stunden (studentische Lehrklinik) zu integrieren.
(1) Das chiropraktische Studium schließt mit einer staatlichen Prüfung (Staatsexamen) ab, die vor einer staatlichen Prüfungskommission unter dem Vorsitz des zuständigen Landesprüfungsamtes abgelegt wird.
(2) Die staatliche Prüfung erstreckt sich auf die Vermittlung und Überprüfung der theoretischen, praktischen und klinischen Kompetenzen, insbesondere im Bereich der klinischen Differenzialdiagnostik, der radiologischen Befundung und der sicheren Durchführung chiropraktischer Justierungen (Adjustments).
(1) Nach Erteilung der staatlichen Approbation ist eine zweijährige, strukturierte und ganztägige klinische Weiterbildungszeit als Assistenzzeit an einer von der Bundeschiropraktorenkammer zugelassenen Weiterbildungsstätte zu absolvieren.
(2) Die Weiterbildung schließt mit einer postgradualen Fachprüfung vor der Kammer ab und führt zur Verleihung des gesetzlich geschützten Titels „Fachchiropraktorin (BCK)“ oder „Fachchiropraktor (BCK)“.
(3) Erst mit Erlangung des Fachtitels wird die vollständige Kassenzulassungsreife im System der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gemäß SGB V erlangt. Der Fachchiropraktor besitzt kraft dieses Gesetzes das Recht zur:
- Direkten Veranlassungskompetenz: Rezeptierung von physiotherapeutischen Leistungen, physikalischer Therapie und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) zu Lasten der Krankenkassen.
- Bildgebenden Diagnostik: Eigenständigen Indikationsstellung, Durchführung und Befundübernahme von radiologischer Diagnostik (Röntgen) sowie der Direkt-Anordnung von Magnetresonanztomographien (MRT) und Computertomographien (CT) des Bewegungssystems.
- Krankschreibung (AU): Feststellung und Bescheinigung von temporärer Arbeitsunfähigkeit (AU) bei akuten Funktionsstörungen des Muskel-Skelett-Systems.
(1) Die Ausübung der akademischen Chiropraktik durch approbierte Chiropraktoren fällt ausdrücklich nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
(2) Die Erteilung sektoraler oder vollumfänglicher Heilpraktikererlaubnisse für Absolventen eines universitären WHO-Kategorie-I-Studiums wird durch dieses Spezialgesetz (ChiroG) abgelöst und in ein staatlich kontrolliertes Kammer- und Approbationsrecht überführt.
(1) Jede chiropraktische Behandlung hat zwingend unter Einhaltung der WHO-Richtlinien zur Sicherheit in der Chiropraktik (WHO Guidelines 2005, Teil 2) zu erfolgen.
(2) Vor jeder chiropraktischen Manipulation ist eine lückenlose differenzialdiagnostische Ausschlussprüfung (Red Flag Screening) durchzuführen, um Kontraindikationen (insb. fortgeschrittene Osteoporose, akute Instabilitäten, Gefäßanomalien oder neoplastische Prozesse) rechtssicher auszuschließen. Bei Feststellung von Kontraindikationen ist der Patient unverzüglich an einen entsprechenden medizinischen Facharzt weiterzuleiten.
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein chiropraktisches Studium mit einem Umfang von mindestens 4.200 Stunden an einer ECCE-akkreditierten Institution oder ein gleichwertiges ausländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben (Weg A), erhalten die Approbation auf Antrag nach Absolvierung einer staatlichen Äquivalenzprüfung.
(2) Für praktizierende Behandler, die eine chiropraktische Qualifikation außerhalb des WHO-Kategorie-I-Standards nachweisen (Weg B), regelt die Approbationsordnung spezifische, staatlich überwachte Nachqualifizierungsmaßnahmen und Nachprüfungen zur Sicherung des Patientenschutzes.