Rechtslage

Juristisches Schaubild I

Faktische Normierung & Erlaubnispflicht in Niedersachsen

Die geschlossene Rechtsschleife nach BVerwG 3 C 17.19

Herleitung des zwingenden Erlaubnisanspruchs für universitäre Chiropraktoren aus der Kombination von Landeshochschulrecht und Bundesrechtsprechung

SÄULE 1: LANDESRECHT

Staatliche Standortgenehmigung

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) erteilt die landesrechtliche Standortgenehmigung für den universitären Lehrbetrieb (B.Sc. / M.Sc. Chiropraktik am Health Campus Braunschweig).

Faktische Konsequenz:

Der Staat lässt die Ausbildung vor Ort aktiv zu und schafft ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis.

SÄULE 2: BUNDESRECHT

Höchstrichterlicher Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht normiert im wegweisenden Urteil (BVerwG 3 C 17.19), dass die DCG-Kriterien (WHO-Kategorie-I) den maßgeblichen und abgrenzbaren Heilberufs-Standard definieren.

Faktische Konsequenz:

Die inhaltliche und fachliche Überprüfung für Absolventen dieses Standards ist gerichtlich vollumfänglich geklärt.

SÄULE 3: EXEKUTIVE

Zwingender Erlaubnisanspruch

Die nachgeordneten Gesundheitsbehörden (u.a. Region Hannover) sind an Recht und Gesetz gebunden. Ein pauschales Moratorium wegen anhängiger Verfahren ist rechtswidrig.

Faktische Konsequenz:

Die sektorale Erlaubnis muss bei Vorliegen der WHO-Kategorie-I-Äquivalenz zwingend erteilt werden.

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